Artikel 16 VO (EG) 96/1257

(1) Im Ausschuß des Artikels 17 findet einmal jährlich ein Meinungsaustausch anhand der von dem Kommissionsvertreter dargelegten allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführende humanitäre Aktion statt und eine Prüfung der allgemeinen Problematik der Koordinierung der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen humanitären Hilfe sowie aller allgemeinen und spezifischen Fragen bezüglich der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich.

(2) Die Kommission legt dem Ausschuß des Artikels 17 ferner Informationen über die Entwicklung der Instrumente zur Verwaltung der humanitären Aktionen einschließlich des Partnerschaftsrahmenvertrages vor.

(3) Der Ausschuß des Artikels 17 wird ferner über die Absichten der Kommission hinsichtlich der Evaluierung der humanitären Aktionen und gegebenenfalls über ihren Arbeitsplan unterrichtet.

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