Artikel 13 VO (EG) 96/1292

(1) Die Gemeinschaft kann die Kosten für die Beförderung der Nahrungsmittelhilfe übernehmen.

(2) Hält es die Kommission für angezeigt, daß die Gemeinschaft die Kosten für die interne Beförderung der Nahrungsmittelhilfe übernimmt, so berücksichtigt sie die folgenden allgemeinen Kriterien:

schwerwiegendes Nahrungsmitteldefizit;

Nahrungsmittelhilfelieferungen an Länder mit niedrigem Einkommen und schwerwiegendem Nahrungsmitteldefizit;

Bestimmung der Nahrungsmittelhilfe für internationale oder regionale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen gemäß Artikel 10;

Notwendigkeit, der betreffenden Nahrungsmittelhilfemaßnahme größere Wirksamkeit zu verleihen.

(3) Wird die Nahrungsmittelhilfe im Empfängerland verkauft, so sollte die Gemeinschaft nur in Ausnahmefällen die Kosten für die interne Beförderung übernehmen.

(4) Die Gemeinschaft kann bei Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Ausnahmefällen auch die Kosten für den Lufttransport übernehmen.

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