Artikel 12 VO (EG) 96/1292

Bei Empfängerländern mit teilweise oder vollständig liberalisierter Nahrungsmitteleinfuhr muß die Gemeinschaftshilfe in Einklang mit der nationalen Politik und unter Vermeidung von Marktverzerrungen bereitgestellt werden.

In diesem Fall kann der Gemeinschaftsbeitrag durch Bereitstellung von Devisen zugunsten der betreffenden Länder geleistet werden, die privaten Unternehmen zur Verfügung zu stellen sind, sofern sich die Maßnahme in eine sozioökonomische Politik und eine Agrarpolitik einfügt, deren Ziel die Linderung der Armut ist (einschließlich der Einfuhrstrategie für Grundnahrungsmittel). Die Empfänger müssen die ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Mittel nachweisen. Kleinen und mittleren privaten Unternehmen wird Priorität eingeräumt, um die Komplementarität der Maßnahmen zu gewährleisten. Die Kommission kann im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse Maßnahmen zur Besserstellung der kleinen und mittleren privaten Unternehmen beschließen.

Für diese Hilfen gelten die Grundsätze des Artikels 11.

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