Artikel 11 VO (EG) 96/1292

(1) Die Erzeugnisse werden im Empfängerland oder in einem der im Anhang aufgeführten Entwicklungsländer, das nach Möglichkeit derselben geografischen Region angehört, beschafft. Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Waren und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

(2) In Ausnahmefällen können sie nach dem Verfahren des Artikels 27 auf dem Markt eines anderen, in Absatz 1 nicht vorgesehenen Landes bereitgestellt werden,

wenn die gewünschte Menge oder Qualität eines Erzeugnisses weder auf dem Gemeinschaftsmarkt noch auf dem Markt eines Entwicklungslands verfügbar ist;

wenn im Falle eines schwerwiegenden Nahrungsmitteldefizits der Maßnahme durch die Möglichkeit derartiger Käufe größere Wirksamkeit verliehen werden kann.

(3) Auf dem Binnenmarkt verfügbare Nahrungmittel können auch auf dem Markt eines Entwicklungslands bereitgestellt werden, sofern die wirtschaftliche Effizienz im Vergleich zu einer Bereitstellung auf dem europäischen Markt gesichert ist.

(3) Bei Käufen im Empfängerland oder in einem Entwicklungsland muß sichergestellt sein, daß sie in dem betreffenden Land und in den Entwicklungsländern derselben Region weder zu Marktstörungen führen noch nachteilige Auswirkungen auf die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung haben. Diese Käufe müssen sich möglichst nahtlos in die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft gegenüber diesem Land einfügen, vor allem was die Förderung der Ernährungssicherheit dieses Landes oder der Region angeht.

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