Artikel 9 VO (EG) 96/1292

(1) Die Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung gewährt werden kann, sind im Anhang aufgeführt. Vorrang haben Maßnahmen für die ärmsten Bevölkerungsschichten und die Länder mit niedrigem Einkommen und schwerwiegendem Nahrungsmitteldefizit.

Diese Liste kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

Die Berechtigung zur Teilnahme bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(2) Gemeinnützige NROs, denen zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt oder indirekt Finanzmittel der Gemeinschaft gewährt werden können, müssen

a)
autonome Organisationen in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Land nach den dort geltenden Rechtsvorschriften sein;
b)
ihren Hauptsitz in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Land haben. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen müssen tatsächlich an dem Sitz getroffen werden;
c)
ihre Fähigkeit zu einer erfolgreichen Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen unter Beweis stellen und hierfür insbesondere Folgendes nachweisen:

ihre Management- und Finanzierungskapazität;

ihre technische und logistische Fähigkeit, die in Betracht gezogene Maßnahme durchzuführen;

die Ergebnisse der Maßnahmen, die sie insbesondere mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten durchgeführt haben;

ihre Erfahrung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit;

ihre Präsenz im Empfängerland und ihre Kenntnis dieses Landes oder der Entwicklungsländer im Allgemeinen;

d)
sich verpflichtet haben, die von der Kommission festgesetzten Zuteilungsbedingungen einzuhalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

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