Artikel 8 VO (EG) 96/1292

Die Gemeinschafshilfe kann zur Finanzierung folgender Maßnahmen beitragen:

Systeme zur Frühwarnung und zur Erhebung von Daten über die Entwicklung der Ernten, der Vorräte, der Märkte, der Ernährungslage der Privathaushalte und der Anfälligkeit der Bevölkerung, um besser über die Ernährungslage der betreffenden Länder informiert zu sein;

Maßnahmen zur Verbesserung der Lagersysteme, um die Verluste zu senken oder um sicherzustellen, daß in Notfällen genügend Lagermöglichkeiten bestehen. Diese Maßnahmen können zur Unterstützung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen oder Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit auch die Bereitstellung von infrastrukturellen Einrichtungen umfassen, insbesondere die Bereitstellung von Einsack-, Entlade-, Desinfestations-, Aufbereitungs- und Lagerungsanlagen, die zur Behandlung der Nahrungsmittel in diesen Ländern notwendig sind;

Vorstudien und Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aktivitäten.

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