Artikel 7 VO (EG) 96/1292

Ein Beitrag der Gemeinschaft zu Vorratsprogrammen und Frühwarnsystemen kann auf Antrag für Maßnahmen zugunsten von Entwicklungsländern, die für eine Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in Betracht kommen, internationalen oder regionalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen gewährt werden.

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