Artikel 6 VO (EG) 96/1292
Die Gemeinschaft kann bestehende einzelstaatliche Frühwarnsysteme im Zusammenhang mit der Ernährungslage in den Entwicklungsländern unterstützen und sich an der Verbesserung bestehender internationaler Frühwarnsysteme dieser Art beteiligen sowie in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen nach dem Verfahren des Artikels 27 die Errichtung solcher Systeme übernehmen. Sie kann in diesen Ländern auch Beratungsprogramme durchführen, um Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gemäß dieser Verordnung oder entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, internationaler oder regionaler Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen.
Es ist sicherzustellen, daß bei diesen Maßnahmen die Kohärenz mit den übrigen Instrumenten der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft einschließlich der Verwendung der aus dem Verkauf der Nahrungsmittelhilfe stammenden Gegenwertmittel gewahrt wird und daß sie mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft in Einklang stehen.
Diese Maßnahmen dienen dazu, die Ernährungssicherheit der Empfängerländer zu erhöhen. Sie müssen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ärmsten Bevölkerungsschichten dieser Länder beitragen und den von diesen Ländern festgelegten Entwicklungszielen, vor allem ihrer Nahrungsmittelpolitik, entsprechen.
Die Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Maßnahmen erfolgt in Form einer finanziellen und/oder technischen Hilfe nach den Kriterien und Verfahren dieser Verordnung.
Die von der Gemeinschaft unterstützten Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der von internationalen Sonderorganisationen verwalteten bestehenden Programme und in Abstimmung mit ihnen im Hinblick auf ihre Durchführung überprüft.
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