Artikel 10 VO (EG) 96/1292
(1) Die Gemeinschaft kann sich an der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit im Sinne der Titel I, II und III (Kapitel I, II) beteiligen, die vom Empfängerland, der Kommission, internationalen oder regionalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden.
(2) Kofinanzierungsmaßnahmen können auf Antrag von Empfängerländern, internationalen oder regionalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden, wenn eine solche Maßnahme am besten geeignet erscheint, die Ernährungssicherheit von Bevölkerungsgruppen zu erhöhen, die nicht in der Lage sind, ein Nahrungsmitteldefizit aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln zu decken.Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.
(3) Bei der Konzipierung der in den Titeln I, II und III definierten Maßnahmen wird vor allem folgendem Rechnung getragen:
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dem Bemühen um Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit bei der Planung des Projekts;
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der eindeutigen Definition und der Überwachung von Zielen und Indikatoren für die Erfüllung der Vorgaben.
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