Artikel 29 VO (EG) 96/1292

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die mit der Nahrungsmittelhilfe und den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängt und die der Vorsitzende von sich aus oder auf Ersuchen eines Vertreters eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.

Die Kommission unterrichtet den Ausschuß spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Maßnahmen und Projekte im Bereich der Nahrungsmittelhilfe oder der Ernährungssicherheit unter Angabe der für sie eingesetzten Beträge, ihrer Art, der Empfängerländer und der mit der Durchführung beauftragten Partner.

Die Kommission unterrichtet den Ausschuß über die allgemeinen Leitlinien in bezug auf die im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe bereitgestellten Erzeugnisse.

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