Artikel 28 VO (EG) 96/1292

(1) Zur Wahrung des im Vertrag verankerten Grundsatzes der Komplementarität und im Sinne einer größeren Wirksamkeit und Kohärenz der Instrumentarien von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten im Bereich der Nahrungsmittelhilfe sowie der Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit bemüht sich die Kommission, eine möglichst enge Koordinierung ihrer Tätigkeit mit der der Mitgliedstaaten sowie mit den anderen Politikern der Europäischen Union zu gewährleisten, und zwar sowohl auf der Ebene der Beschlußfassung als auch vor Ort; sie kann alle Initiativen ergreifen, die der Verbesserung dieser Koordination dienen.

Im Sinne dieser Zielsetzung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre einzelstaatlichen Maßnahmen im Bereich der Nahrungsmittelhilfe sowie über ihre Ernährungssicherungsprogramme. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 27 die Einzelheiten für die Bekanntgabe der einzelstaatlichen Maßnahmen fest.

(2) Die Kommission sorgt für die Koordinierung der Maßnahmen der Gemeinschaft mit denen internationaler Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derjenigen, die zum System der Vereinten Nationen gehören.

(3) Die Kommission bemüht sich, die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit dritten Geberländern im Bereich der Ernährungssicherheit zu verbessern.

(4) In dem Ausschuß findet ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und den internationalen Organisationen und dritten Geberländern statt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.