Artikel 30 VO (EG) 96/1292

Die Kommission nimmt regelmäßig Bewertungen der größeren Nahrungsmittelhilfemaßnahmen vor, um festzustellen, ob die Ziele, die bei der Prüfung dieser Maßnahmen im Hinblick auf ihre Durchführung festgelegt wurden, erreicht worden sind und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen zu entwickeln. Sie unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Bewertungsprogramme.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln einander so bald wie möglich die Ergebnisse der Bewertungen sowie die Analysen und Untersuchungen, die es ermöglichen, die Hilfe effizienter zu gestalten. Der Ausschuß nimmt eine Analyse dieser Arbeiten vor. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen Bemühungen, die auf die Durchführung gemeinsamer Bewertungen abzielen.

Die Kommission legt die Modalitäten für die Verteilung und die interne und externe Übermittlung der Bewertungsergebnisse an die zuständigen Dienste und Organisationen fest.

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