Artikel 31 VO (EG) 96/1292
Nach Ablauf jedes Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Ausführung des Haushaltsplans in bezug auf die Verpflichtungen und Zahlungen sowie die im Laufe des Jahres finanzierten Projekte und Programme dargelegt. Soweit möglich enthält er Informationen über die in demselben Haushaltsjahr auf einzelstaatlicher Ebene gebundenen Mittel. In ihm finden sich nach Möglichkeit die wichtigsten statistischen Informationen (aufgeschlüsselt nach begünstigten Ländern, Staatsangehörigkeit usw.) zu den im Rahmen der Durchführung der Projekte und Programme erteilten Zuschlägen.
Ferner werden in diesem Bericht die Ausgaben nach den in den Artikeln 2, 5 und 8 vorgesehenen Arten von Maßnahmen aufgeschlüsselt.
Schließlich enthält der Bericht Informationen über die Maßnahmen, die im Rahmen der aus den Gegenwertmitteln für die Nahrungsmittelhilfe gebildeten Fonds durchgeführt werden.
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