Artikel 32 VO (EG) 96/1292

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3972/86, (EWG) Nr. 1755/84, (EWG) Nr. 2507/88, (EWG) Nr. 2508/88 und (EWG) Nr. 1420/87 werden aufgehoben.

Für eine Übergangszeit bis zur Annahme einer neuen Bereitstellungsverordnung durch die Kommission bleibt die Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(1) weiterhin anwendbar.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und unterbreitet zugleich Empfehlungen zur zukünftigen Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1991 S. 108).

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