Artikel 21 VO (EG) 96/1292

(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit fest, welcher Anteil der gesamten Hilfe, ausgedrückt als Menge (Tonnen Weizenäquivalent) oder als Wert oder als Kombination von Menge und Wert, die nach dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu erbringen ist, auf die Gemeinschaft entfällt.

(2) Die Kommission gewährleistet die Koordinierung der Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bereitstellung der Hilfe im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens und sorgt dafür, dass der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mindestens so hoch ist wie die in dem genannten Übereinkommen vorgesehene Verpflichtung.

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