Artikel 22 VO (EG) 96/1292
Die Kommission sorgt nach dem Verfahren des Artikels 27 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien für die Nahrungsmittelhilfe für
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die Aufstellung der Liste der Erzeugnisse, die als Nahrungsmittelhilfe bereitgestellt werden können;
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die Festlegung der Modalitäten für die Bereitstellung, die Überwachung und die Evaluierung;
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die Aufteilung der Erzeugnisse auf die einzelnen Empfängerländer nach Menge und Wert;
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gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Verwendungszwecks während der Durchführung der Programme.
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