Artikel 22 VO (EG) 96/1292

Die Kommission sorgt nach dem Verfahren des Artikels 27 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien für die Nahrungsmittelhilfe für

die Aufstellung der Liste der Erzeugnisse, die als Nahrungsmittelhilfe bereitgestellt werden können;

die Festlegung der Modalitäten für die Bereitstellung, die Überwachung und die Evaluierung;

die Aufteilung der Erzeugnisse auf die einzelnen Empfängerländer nach Menge und Wert;

gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Verwendungszwecks während der Durchführung der Programme.

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