Artikel 23 VO (EG) 96/1292

Die Beschlüsse

über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe oder über eine Maßnahme zur Erhöhung der Ernährungssicherheit und die hierfür geltenden Bedingungen;

über die Gewährung von Geldern für internationale oder regionale Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit;

über die Gewährung einer Hilfe für ein Bevorratungsprogramm oder ein Frühwarnsystem

werden nach dem Verfahren des Artikels 27 und in den Grenzen des Artikels 25 von der Kommission gefaßt.

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