Artikel 24 VO (EG) 96/1292

(1) Unter Beachtung der in Artikel 21 genannten Ratsbeschlüsse und der gemäß Artikel 22 gefaßten Beschlüsse beschließt die Kommission

a)
die Maßnahmen, mit denen Krisen oder schwerwiegenden Nahrungsmitteldefiziten begegnet werden kann, die durch eine das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung ernstlich gefährdende Hungersnot oder die unmittelbare Gefahr einer Hungersnot in einem Land gekennzeichnet sind, das sein Nahrungsmitteldefizit nicht aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln decken kann. Die Kommission handelt nach Anhörung der Mitgliedstaaten und wählt dazu die am besten geeignete Kommunikationsform. Den Mitgliedstaaten wird für etwaige Einwände eine Frist von drei Arbeitstagen eingeräumt. Werden Einwände geltend gemacht, so wird die Frage auf der nächsten Tagung des in Artikel 26 genannten Ausschusses geprüft;
b)
die Bedingungen für die Lieferung und die Durchführung der Hilfe, insbesondere:

die für die Empfänger geltenden allgemeinen Bedingungen;

die Eröffnung der Verfahren zur Bereitstellung und zur Lieferung der Erzeugnisse und zur Durchführung der übrigen Maßnahmen sowie den Abschluß der entsprechenden Verträge.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a) ist die Kommission ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferung der Nahrungsmittelhilfe zu beschleunigen.

Der Umfang der Hilfe, deren Lieferung in jedem Einzelfall beschlossen wird, beschränkt sich auf die Mengen, die für die betroffene Bevölkerung zur Überwindung der Situation während eines Zeitraums von grundsätzlich nicht mehr als sechs Monaten notwendig sind.

Die Kommission gewährleistet, daß der Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Maßnahmen in allen Phasen Vorrang eingeräumt wird.

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