Artikel 20 VO (EG) 96/1292
Die Kommission trifft alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme und der Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit erforderlichen Maßnahmen.
Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten und die Kommission einander jegliche notwendige Unterstützung und tauschen alle sachdienlichen Auskünfte aus.
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