Artikel 19 VO (EG) 96/1292
(1) Die Kommission legt die Bedingungen für die Zuteilung, die Bereitstellung und die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen fest.
(2) Die Hilfe wird nur gewährt, wenn die Empfängerländer oder internationalen oder regionalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen diese Bedingungen erfüllen.
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