Artikel 16 VO (EG) 96/1292

Der Gemeinschaftsbeitrag kann auch für flankierende Maßnahmen verwendet werden, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu verbessern; dazu gehören insbesondere Betreuungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Verteilungs- und Ausbildungsmaßnahmen vor Ort.

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