Artikel 15 VO (EG) 96/1292

Die Gemeinschaftshilfe wird in Form von Zuschüssen geleistet. Die Hilfe kann externe und örtlich anfallende Ausgaben einschließen, die zur Durchführung der Maßnahmen notwendig sind, unter anderem auch Instandhaltungs- und Verwaltungskosten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben befreit.

Etwaige Gegenwertmittel werden den in dieser Verordnung festgelegten Zielen entsprechend verwendet und im Einvernehmen mit der Kommission verwaltet. Die zuständige Behörde des Empfängerlandes führt über den Eingang und die Verwendung der Mittel Buch; sie ist rechenschaftspflichtig.

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