Artikel 17 VO (EG) 96/1292
Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung dieser Verordnung durch angemessene Publizität den offenen Charakter dieser Maßnahmen. Sie sorgt dafür, daß der Grundsatz der angemessenen Publizität auch auf die Tätigkeit der zwischengeschalteten Organisationen Anwendung findet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.