Artikel 1 VO (EG) 96/1324
Die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Mengen an Erzeugnissen des Reissektors, die aus Drittländern zollfrei eingeführt werden dürfen oder für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 im Anhang festgesetzt.
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