Artikel 2 VO (EG) 96/1324
Der für Erzeugnisse des Reissektors geltende Beihilfebetrag gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird während des Zeitraums von Oktober einschließlich bis Juli einschließlich je nach Verarbeitungsstufe unter Anwendung des Verarbeitungskoeffizienten um den monatlichen Zuschlag auf den für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreis für Paddy-Reis angepaßt.
Ist die Lizenz über ein Wirtschaftsjahr hinaus gültig, wird die Beihilfe um den Unterschied angepaßt, der sich gemäß der Verarbeitungsstufe unter Anwendung des Verarbeitungskoeffizienten zwischen den in den beiden Wirtschaftsjahren für Paddy-Reis geltenden Interventionspreisen ergibt.
Dieser Preisunterschied ergibt sich zum 1. September und setzt sich wie folgt zusammen:
- a)
- aus dem Unterschied zwischen den im vorhergehenden und im neuen Wirtschaftsjahr ohne monatlichen Zuschlag für Paddy-Reis geltenden Interventionspreisen;
- b)
- aus dem monatlichen Zuschlag, multipliziert mit der Anzahl der Monate ab Oktober und bis zu dem Monat der Lizenzbeantragung einschließlich.
Diese Bestandteile werden mit dem Verarbeitungskoeffizienten für die Verarbeitungsstufe umgerechnet, in der das betreffende Erzeugnis versandt wird.
Die Beihilfe wird um die Bestandteile nach den Buchstaben a) und b) je nach Verarbeitungsstufe verringert und gemäß Unterabsatz 1 ab Oktober des neuen Wirtschaftsjahrs unter Berücksichtigung des im neuen Wirtschaftsjahr geltenden monatlichen Zuschlags erhöht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.