Artikel 7 VO (EG) 96/1460

Sieht ein Abkommen die Anwendung eines spezifischen Betrags vor, unabhängig davon, ob er Gegenstand einer Herabsetzung im Rahmen eines Kontingents ist oder nicht, und sieht der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung eines Wertzolls vor, so ist die Erhebung des Betrags auf den Höchstsatz des Gemeinsamen Zolltarifs begrenzt.

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