Artikel 6 VO (EG) 96/1460

(1) Die Waren, auf die herabgesetzte Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls herabgesetzte Zusatzzölle oder herabgesetzte Zölle im Rahmen eines Kontingents anwendbar sind, werden im Rahmen des Abkommens mit dem jeweiligen Land bzw. in Anwendung dieses Abkommens festgelegt.

(2) Gelten die Herabsetzungen im Rahmen eines Kontingents, wird dieses in Anwendung des jeweiligen Abkommens festgelegt bzw. eröffnet.

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