Artikel 5 VO (EG) 96/1460

(1) Die herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle werden bei den Waren, auf die eine solche Abgabensenkung anwendbar ist, durch Multiplikation der Grunderzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung verwendet wurden, mit dem in Absatz 2 genannten Grundbetrag errechnet; diese Beträge werden bei allen Grunderzeugnissen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung der jeweiligen Ware verwendet wurden, hinzugefügt.

(2) Der bei der Berechnung der herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls der herabgesetzten Zusatzzölle zu berücksichtigende Grundbetrag ist der Betrag, der in dem jeweiligen Abkommen bzw. in Anwendung dieses Abkommens in ECU festgelegt wurde.

(3) Ist in einem Präferenzabkommen ein Satz für die Herabsetzung der Agrarteilbeträge je Ware anstelle einer Herabsetzung der Grundbeträge vorgesehen, so werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge anhand der im Zolltarif der Gemeinschaft festgelegten Teilbeträge unter Anwendung der im Abkommen mit dem jeweiligen Land vorgesehenen Herabsetzung berechnet.

(4) Liegen die gemäß Absatz 1 ermittelten herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle für 100 kg unter 2,4 ECU, werden diese Teilbeträge bzw. Zusatzzölle auf Null festgesetzt.

(5) Die in Anwendung dieses Artikels festgelegten Beträge werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sofern im Abkommen mit dem betroffenen Land nicht anders vorgesehen, gelten die Beträge vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Ändern sich die für Grunderzeugnisse geltenden Zölle und Koeffizienten nicht, wird die Geltungsdauer der in Anwendung diese Artikels festgelegten Beträge von der Kommission verlängert; die Kommission veröffentlicht den diesbezüglichen Text im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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