Artikel 4 VO (EG) 96/1460
Die Mengen an Zucker und Getreide, die bei der Berechnung der herabgesetzten Zusatzzölle für Zucker (AD S/Z) und Mehl (AD F/M) zu berücksichtigen sind, entsprechen für die in Anhang II genannten Waren den in diesem Anhang unter B und C genannten Mengen für die entsprechenden Gehalte an Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose bzw. Stärke und/oder Glucose. Bei den anderen Waren werden diese Zusatzzölle unter ausschließlicher Berücksichtigung der Grunderzeugnisse (Zucker bzw. Getreide) errechnet.
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