Artikel 3 VO (EG) 96/1460

Die herabgesetzten Agrarteilbeträge, die Gegenstand dieser Verordnung sind, werden anhand der Mengen an Grunderzeugnissen berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Waren verwendet wurden. Diese Mengen werden in Anhang I für die entsprechenden Bezeichnungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegt.

Bei Waren mit Codenummern der Kombinierten Nomenklatur, für die in Anhang I auf Anhang II verwiesen wird, sind diese Mengen gemäß Anhang II festgelegt. Bei diesen Waren ist je nach ihrer Zusammensetzung gemäß Anhang III ein zusätzlicher Code anzuwenden.

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