Artikel 2 VO (EG) 96/1460
Bei der Festlegung der herabgesetzten Agrarteilbeträge werden die nachstehenden Grunderzeugnisse berücksichtigt:
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Weichweizen,
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Hartweizen,
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Roggen,
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Gerste,
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Mais (nicht für die Aussaat bestimmt),
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Reis, langkörnig, geschält, nachstehend „Reis” genannt,
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Weißzucker,
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Melasse,
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Milchpulver mit einem Fettgehalt bis zu 1,5 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von mindestens 2,5 kg, nachstehend „PG 2” genannt,
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Milchpulver mit einem Milchfettgehalt von 26 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von mindestens 2,5 kg, nachstehend „PG 3” genannt,
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Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen, nachstehend „PG 6” genannt.
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