Artikel 2 VO (EG) 96/1460

Bei der Festlegung der herabgesetzten Agrarteilbeträge werden die nachstehenden Grunderzeugnisse berücksichtigt:

Weichweizen,

Hartweizen,

Roggen,

Gerste,

Mais (nicht für die Aussaat bestimmt),

Reis, langkörnig, geschält, nachstehend „Reis” genannt,

Weißzucker,

Melasse,

Milchpulver mit einem Fettgehalt bis zu 1,5 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von mindestens 2,5 kg, nachstehend „PG 2” genannt,

Milchpulver mit einem Milchfettgehalt von 26 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von mindestens 2,5 kg, nachstehend „PG 3” genannt,

Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen, nachstehend „PG 6” genannt.

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