Präambel VO (EG) 96/1460

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf die Artikel 7, 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat mehrere Abkommen mit Drittländern geschlossen, in denen die Anwendung von Agrarteilbeträgen vorgesehen ist, die gegenüber den im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten herabgesetzt sind.

Die herabgesetzten Teilbeträge werden unter der Voraussetzung angewendet, daß es sich um Waren mit Ursprung in Ländern handelt, mit denen ein Präferenzabkommen geschlossen wurde. In einigen Fällen ist festzulegen, welche Ursprungsregeln zur Anwendung kommen.

Herabgesetzte Teilbeträge können im allgemeinen im Rahmen von Kontingenten in Anspruch genommen werden. Es sind daher Kontingente zu eröffnen und deren Anwendungsmodalitäten festzulegen, um insbesondere allen Importeuren der Gemeinschaft einen gleichberechtigten und ununterbrochenen Zugang zu diesen Kontingenten sowie die ununterbrochene Anwendung der für diese Kontingente vorgesehenen Sätze in allen Mitgliedstaaten bis zu deren Erschöpfung zu garantieren. Es spricht jedoch nichts dagegen, die Mitgliedstaaten zur Ziehung der den tatsächlichen Einfuhren entsprechenden Mengen aus der Kontingentsmenge zu ermächtigen, um die Effizienz der gemeinsamen Verwaltung der Kontingente sicherzustellen. Diese Verwaltungsmethode erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die ihrerseits insbesondere die Möglichkeit haben muß, zu gegebener Zeit den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen festzustellen und die Mitgliedstaaten darüber zu informieren.

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg durch die Wirtschaftsunion Benelux vertreten werden, können alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der obengenannten Regelung von einem der Benelux-Mitgliedstaaten ergriffen werden.

Die gewährten Senkungen kommen im allgemeinen so zustande, daß die Grundbeträge, die zur Berechnung der auf bestimmte Waren anwendbaren Agrarteilbeträge verwendet werden, herabgesetzt werden. Seit der Tarifizierung im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde sind die Agrarteilbeträge des Zolltarifs der Gemeinschaft als unabhängige Beträge festgelegt und nicht mehr in Abhängigkeit von Mengen an Grunderzeugnissen, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgelegt werden.

Im Rahmen des präferentiellen Handels sind diese Mengen bei der Berechnung der herabgesetzten Agrarteilbeträge weiter zu verwenden.

In der Verordnung (EG) Nr. 3238/94 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 478/96(3), werden die beweglichen Teilbeträge für bestimmte, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Mittel- und Osteuropa sowie deren Verwaltung festgelegt. Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wurden die beweglichen Teilbeträge durch im Zolltarif der Gemeinschaft festgelegte Agrarteilbeträge ersetzt. Diese Verordnung mußte vorläufig durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/95 der Kommission(4) ergänzt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1294/94 der Kommission vom 3. Juni 1994 über die Durchführungsbestimmungen der Handelsregelung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse(5) gilt nicht mehr für Waren, die außerhalb von Präferenzabkommen eingeführt werden.

Beim Handel mit anderen Drittländern wurden herabgesetzte Agrarteilbeträge eingeführt. Im Interesse der Klarheit sind die besonderen Bestimmungen für den Handel gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in einer Verordnung zusammenzufassen. Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 1294/94 und (EG) Nr. 3238/94 aufzuheben.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 kann im präferentiellen Handelsverkehr der in den Wertzoll einbezogene Agrarteilbetrag der Abgabe durch einen spezifischen Agrarteilbetrag ersetzt werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht über der Abgabe liegen, die auf Länder Anwendung findet, mit denen kein Präferenzabkommen geschlossen wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(2)

ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 30.

(3)

ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1996, S. 10.

(4)

ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 8.

(5)

ABl. Nr. L 141 vom 4. 6. 1994, S. 12.

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