Artikel 1 VO (EG) 96/1476

Für die Einfuhren der Textilwaren der Kategorien 87 und 109 mit Ursprung in Nordkorea in die Gemeinschaft wird eine jährliche Höchstmenge von 5 beziehungsweise 10 Tonnen festgelegt.

Die Verwaltung der in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstmengen erfolgt nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 517/94.

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