Präambel VO (EG) 96/1476

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 538/96(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 können die in Anhang V genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Ländern nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn gemäß dem entsprechenden Verfahren nach Artikel 25 eine jährliche Höchstmenge festgelegt wurde.

Der Kommission liegen Anträge von drei Mitgliedstaaten auf Einführung von Höchstmengen für die Einfuhr der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Waren der Kategorien 87 (Handschuhe, andere als aus Gewirken) und 109 (Planen, Segel und Markisen) mit Ursprung in Nordkorea vor, um einen bestimmten Marktbedarf zu decken. Nach Abschluß der Beratungen in dem in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 vorgesehenen Ausschuß erschien es insbesondere angesichts der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angebracht, die jährlichen Höchstmengen, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Einfuhren der Waren der Kategorien 87 und 109 mit Ursprung in Nordkorea in die Gemeinschaft gelten, auf 5 beziehungsweise 10 Tonnen festzulegen. Daher ist es angezeigt, die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 anzupassen und im Interesse der Rechtssicherheit darauf hinzuweisen, daß die Verwaltung dieser Kontingente nach Artikel 17 der vorgenannten Verordnung erfolgt.

Diese Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 79 vom 29.3.1996, S. 1.

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