Artikel 2 VO (EG) 96/1485

Erklärung für mehrmalige Vorgänge mit einem Stoff der Kategorie 2

(1) Eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die regelmäßig einen in Anhang I der Richtlinie 92/109/EWG erfaßten Stoff der Kategorie 2 an einen Kunden liefert und der Vorgänge gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie zu dokumentieren hat, kann anstelle der Erklärung für jeden einzelnen Vorgang eine einzige Erklärung für alle Vorgänge annehmen, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr mit diesem Stoff abgewickelt werden, sofern sich der Lieferant davon überzeugt hat, daß folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

dem Kunden wurde der Stoff vom Lieferanten in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens drei Mal geliefert,

für den Lieferanten besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Stoff zu unerlaubten Zwecken verwendet werden soll,

die bestellten Mengen entsprechen dem üblichen Verbrauch des Kunden.

(2) Die Erklärung ist mit dem unter Nummer 2 des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Muster konform. Juristische Personen müssen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen abgeben.

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