Artikel 1 VO (EG) 96/1485

Erklärung für einmalige Vorgänge

(1) Eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die einen Kunden mit einem in Anhang I der Richtlinie 92/109/EWG erfaßten Stoff der Kategorien 1 oder 2 beliefert und die gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen solchen einmaligen Vorgang zu dokumentieren hat, muß vorbehaltlich Artikel 2 dieser Verordnung für einen derartigen Vorgang eine Erklärung von diesem Kunden erhalten, die über den/die genauen Verwendungszweck/e des gelieferten Stoffes Aufschluß gibt. Für jeden erfaßten Stoff ist eine gesonderte Erklärung abzugeben.

(2) Die Erklärung ist mit dem unter Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Muster konform. Juristische Personen müssen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen abgeben.

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