Präambel VO (EG) 96/1485

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden(1), geändert durch die Richtlinie 93/46/EWG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alle Vorgänge, die das Inverkehrbringen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 92/109/EWG definierten erfaßten Stoffe zur Folge haben, müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Unterlagen müssen auch eine Erklärung des Kunden enthalten, die über die genauen Verwendungszwecke des Stoffes Aufschluß gibt.

Die Vorschriften über die Erklärung des Kunden werden dazu beitragen, sicherzustellen, daß bei jedem Vorgang die Verwendung der erfaßten Stoffe eindeutig festgestellt und dadurch die Abzweigung von erfaßten Stoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen verhindert wird.

Um regelmäßige Lieferungen des Lieferanten an einen Kunden zu berücksichtigen, sollte dem Kunden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt werden, Vorgänge, die einen Stoff der Kategorie 2 betreffen und innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr abgewickelt werden, in einer einzigen Erklärung zu erfassen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates eingesetzten Ausschusses(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission(4) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 76.

(2)

ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 134.

(3)

ABl. Nr. L 357 vom 20. 12. 1990, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992, S. 17.

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