Artikel 15 VO (EG) 96/1488

(1) Die Kommission prüft gemeinsam mit der Bank den Stand der Durchführung der nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal jährlich, spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres, einen Jahresbericht hierüber vor. Dieser Bericht enthält Auskünfte über die während des Jahres finanzierten Maßnahmen unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit sowie Angaben über die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung und er enthält eine Bewertung der im Gesamtrahmen der Strategiepapiere erzielten Resultate.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über den Haushaltsvollzug des vorhergehenden Jahres in Bezug auf Mittelbindungen und Zahlungen.

(3) Die Kommission und die Bank nehmen eine Halbzeitbewertung und eine Ex-Post-Bewertung ihrer jeweiligen Projekte und Hauptinterventionsbereiche vor, um festzustellen, ob die festgelegten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien für eine Erhöhung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzustellen. Diese Evaluierungsberichte werden unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit dem MED-Ausschuss und dem Europäischen Parlament übermittelt. Soweit diese Berichte die von der Bank verwalteten Geschäfte betreffen, werden sie dem MED-Ausschuss übermittelt.

(4) Alle drei Jahre erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Bank einen umfassenden Evaluierungsbericht über die bereits geleistete Unterstützung der Mittelmeerpartner, der sich auch auf die Wirksamkeit der Programme und die Überprüfung der Strategiepapiere bezieht. Dieser Bericht wird dem MED-Ausschuss umgehend zur Erörterung vorgelegt.

(5) Der Rat überprüft diese Verordnung vor dem 30. Juni 2006. Die Kommission unterbreitet ihm hierzu vor dem 31. Dezember 2005 einen Evaluierungsbericht mit Vorschlägen zur Zukunft dieser Verordnung und erforderlichenfalls für Änderungen daran.

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