Artikel 14 VO (EG) 96/1488
(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, nachstehend „Ausschuß des Artikels 14” genannt. Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank innehat; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Bank wahrgenommen. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Beratungen teil.
(2) Die Geschäftsordnung des Ausschusses des Artikels 14 wird vom Rat mit einstimmigem Beschluß festgelegt.
(3) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen qualifizierten Mehrheit ab.
(4) Die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ausschuß des Artikels 14 werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags gewogen.
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