Artikel 13 VO (EG) 96/1488

(1) Die Bank teilt der Kommission das vorgeschlagene Risikokapitalprojekt in Form einer Risikokapitalfazilität zwecks dessen Einbindung in einen regionalen Finanzierungsplan mit. Die Kommission überprüft, ob der Inhalt dieses Projekts mit dieser Verordnung und den in ihrem Rahmen getroffenen Entscheidungen in Einklang steht.

(2) Die Kommission unterrichtet die Bank von jeder Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2 über einen regionalen Finanzierungsplan, für dessen Durchführung auf Risikokapital zurückgegriffen wird.

(3) Auf dieser Grundlage holt die Bank zu Einzeloperationen zur Durchführung des Risikokapitalprojekts innerhalb eines regionalen Finanzierungsplans die Stellungnahme des in Artikel 14 genannten Ausschusses ein. Der Vertreter der Kommission unterrichtet den Ausschuss vom Standpunkt seines Organs zu der betreffenden Operation und im Besonderen zu deren Vereinbarkeit mit dem regionalen Finanzierungsplan.

(4) Auf dieser Grundlage und bei positiver Stellungnahme des in Artikel 14 genannten Ausschusses und des Vertreters der Kommission in diesem Ausschuss werden die jeweiligen Risikokapitaloperationen zur weiteren Behandlung an die Bank verwiesen.

(5) Die Bank unterrichtet die Kommission in entsprechender Weise.

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