Artikel 12 VO (EG) 96/1488
(1) Die Bank teilt der Kommission das vorgeschlagene Projekt für eine Zinsvergünstigung zwecks deren Einbindung in einen Finanzierungsplan oder deren Annahme als gesonderter Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Absatz 3 mit. Die Kommission überprüft, ob das vorgeschlagene Projekt mit dieser Verordnung und den in ihrem Rahmen getroffenen Entscheidungen in Einklang steht.
(2) Die Kommission unterrichtet die Bank von jeder eine Zinsvergünstigung betreffenden Entscheidung in Form der Einbindung in einen Finanzierungsplan oder der Annahme eines gesonderten Finanzierungsbeschlusses.
(3) Die Bank kann gemäß der in Absatz 2 genannten Entscheidung, wenn die Zinsvergünstigung bewilligt wurde, das entsprechende Darlehen mit der betreffenden Vergünstigung gewähren, wenn von Seiten des in Artikel 14 genannten Ausschusses und des Vertreters der Kommission in diesem Ausschuss eine positive Stellungnahme ergeht.
(4) Die Bank unterrichtet die Kommission in entsprechender Weise.
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