Artikel 11 VO (EG) 96/1488

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuss (nachstehend „MED-Ausschuss” genannt) eingesetzt. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teil.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuß kann jede andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Frage, die von seinem Vorsitzenden auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates gestellt wird, insbesondere Fragen der allgemeinen Durchführung, der Verwaltung des Programms, der Kofinanzierung und der Koordinierung gemäß Artikel 4 und 5 prüfen.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit im Sinne von Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags.

(6) Die Kommission hält den Ausschuß regelmäßig auf dem laufenden und liefert Informationen über die Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen.

(7) Das Europäische Parlament wird über die Durchführung dieser Verordnung regelmäßig auf dem laufenden gehalten.

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