Artikel 10 VO (EG) 96/1488

(1) Die in dieser Verordnung genannten und aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission nach der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet.

(2) Bei den nach dieser Verordnung gefassten Finanzierungsbeschlüssen sowie bei den in Artikel 15 genannten Bewertungen und Evaluierungen trägt die Kommission den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und insbesondere der Sparsamkeit sowie der optimalen Kosteneffektivität Rechnung.

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