Artikel 9 VO (EG) 96/1488
(1) Die Kommission übermittelt zur Unterrichtung ihre Gesamt-Finanzplanung mit ihren zugrunde liegenden Vorstellungen im Rahmen der Strategiepapiere, wobei insbesondere der Gesamtbetrag der nationalen und regionalen Richtprogramme sowie die Aufschlüsselung des im Rahmen dieser Programme festgelegten Gesamtbetrags nach Empfängerländern und vorrangigen Bereichen angegeben werden.
(2) Die Strategiepapiere, Richtprogramme, Finanzierungspläne und etwaige Änderungen daran werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 verabschiedet.
(3) Finanzierungsbeschlüsse, die nicht durch die nationalen oder regionalen Finanzierungspläne abgedeckt sind, werden von der Kommission unter Beachtung der Bestimmungen von Absatz 5 des vorliegenden Artikels einzeln nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 gefasst.
(4) Beschlüsse zur Änderung der Finanzierungsbeschlüsse nach Absatz 3 werden von der Kommission gefasst, wenn sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich bringen, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 11 genannten Ausschuss unverzüglich über diese Beschlüsse.
(5) Beschlüsse über Finanzierungen, die 2 Mio. EUR nicht übersteigen, werden von der Kommission gefasst, wenn sie Teil einer allgemeinen Zuweisung sind. Allgemeine Zuweisungen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 beschlossen. Der in Artikel 11 genannte Ausschuss wird regelmäßig und rasch, auf jeden Fall aber vor der nächsten Sitzung, über die Finanzierungsbeschlüsse zu Maßnahmen unterrichtet, die 2 Mio. EUR nicht übersteigen.
(6) Unbeschadet des Artikels 106 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) (nachstehend „Haushaltsordnung” genannt) werden die Finanzierungsabkommen zwei Wochen vor Unterzeichnung den Mitgliedern des in Artikel 11 genannten Ausschusses zur Unterrichtung übermittelt.
(7) Das weitere Verfahren nach Artikel 12 findet Anwendung auf Zinsvergütungen für Darlehen der Bank für Projekte im Umweltbereich. In Bezug auf Risikokapital ist das weitere Verfahren nach Artikel 13 anzuwenden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).
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