Artikel 8 VO (EG) 96/1488
(1) Die Beschaffungsaufträge (Ausschreibungen und Verträge) stehen allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Mittelmeerpartner zu gleichen Bedingungen offen.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.
(2) Die Kommission sorgt
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für eine möglichst breite Beteiligung an Auswahllisten und Ausschreibungen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen zu gleichen Bedingungen;
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für die erforderliche Transparenz und Strenge bei der Anwendung der Auswahl- und Evaluierungskriterien;
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für einen effektiven Wettbewerb zwischen den Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die sich für eine Beteiligung an den im Rahmen des Programms finanzierten Initiativen interessieren.
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dafür, daß dem MED-Ausschuß in Kürze ein Leitfaden für Verfahren für die detaillierte Umsetzung dieser Ziele unterbreitet wird, der gemäß Artikel 11 geprüft wird.
(3) Die Kommission sorgt dafür, daß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe von Gegenstand, Inhalt und Umfang der geplanten Beschaffungsaufträge folgendes veröffentlicht wird:
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einmal jährlich die Planung für die Dienstleistungsaufträge und Maßnahmen technischer Zusammenarbeit, die in dem auf die Veröffentlichung folgenden 12-Monatszeitraum nach Ausschreibung zu vergeben sind;
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einmal vierteljährlich Änderungen dieser Planung.
(4) Die Kommission stellt zusammen mit den Mitgliedstaaten und unter entsprechendem Einsatz von Internet allen interessierten Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen in der Gemeinschaft auf Anfrage Unterlagen zu den allgemeinen Aspekten der MEDA-Programme und den Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Programmen zur Verfügung.
(5) Die in Artikel 9 Absatz 6 genannten Finanzierungsabkommen oder die Finanzierungsvorschläge enthalten Hinweise zu den geplanten Aufträgen unter Angabe der jeweils veranschlagten Beträge, zum Vergabeverfahren und zu den voraussichtlichen Ausschreibungsterminen.
(6) Für die Auftragsvergabe an Firmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
(7) Die Ergebnisse der Ausschreibungen samt Angaben über die Zahl der eingegangenen Angebote, Datum des Auftragszuschlags sowie Namen und Anschrift der erfolgreichen Bieter werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet veröffentlicht. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 11 genannten Ausschuss halbjährlich im Detail über die einzelnen im Rahmen der MEDA-Programme und -Projekte vergebenen Aufträge.
(8) Im Falle der Kofinanzierung kann die Kommission bei Ausschreibungen und Verträgen fallweise Teilnehmer aus anderen Ländern als den betreffenden Mittelmeerpartnern zulassen. In diesen Fällen wird die Teilnahme von Unternehmen aus Drittländern jedoch nur auf Gegenseitigkeit akzeptiert.Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.
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