Artikel 7 VO (EG) 96/1488
(1) Mit den nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen können die Ausgaben für Einfuhren von Waren und Dienstleistungen sowie die für die Durchführung der Projekte und Programme notwendigen lokalen Ausgaben gedeckt werden. Eine direkte Haushaltshilfe für das Empfängerland kann ebenfalls geleistet werden, um vereinbarte Wirtschaftsreformprogramme zu unterstützen, insbesondere durch sektorbezogene Maßnahmen zur Strukturanpassung, wie sie in Anhang II Abschnitt I Buchstabe b) genannt sind. Steuern, Zölle und Abgaben sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.
Die Verträge zur Durchführung der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, die von der Gemeinschaft finanziert werden, unterliegen seitens des Partners keinen Steuer- und Zollvorschriften, die ungünstiger sind als diejenigen, die von diesem Partner auf den meistbegünstigten Staat oder auf die meistbegünstigte internationale Entwicklungsorganisation angewandt werden.
(2) Die Ausgaben für die Ermittlung, Ausarbeitung, Verwaltung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Kontrolle von Programmen oder Projekten können ebenfalls gedeckt werden. Dies kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung einschließen, wenn sie sowohl der Kommission als auch den Begünstigten der Maßnahme zugute kommen und nicht ständige Aufgaben des öffentlichen Dienstes sind.
(3) Wartungs- und Betriebskosten, insbesondere solche, die in Devisen finanziert werden müssen, können im Rahmen von Ausbildungs-, Kommunikations- und Forschungsprogrammen sowie anderer Projekte gedeckt werden. In der Regel können diese Kosten jedoch nur in der Anlaufphase übernommen werden, wobei eine Staffelung vorzusehen ist.
(4) Bei Investitionsvorhaben im produzierenden Bereich wird die Finanzierung durch die Gemeinschaft nach Maßgabe der Art des Projekts mit Eigenmitteln des Projektträgers oder mit einer Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen kombiniert. Der Anteil der Eigenleistung des Projektträgers oder der Finanzierung zu Marktbedingungen sollte dabei möglichst hoch sein. Auf jeden Fall darf die Finanzierung durch die Gemeinschaft einschließlich der Finanzierung unter Inanspruchnahme von Eigenmitteln der Bank 80 Prozent der gesamten Investitionskosten nicht übersteigen. Dieser Plafond darf nur in wohlbegründeten Ausnahmefällen erreicht werden, wenn die Art der Operation dies erfordert.
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