Artikel 6 VO (EG) 96/1488

(1) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt insbesondere in Form von Zuschüssen oder Risikokapital. Bei Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Umwelt kann dies auch in Form von Zinsvergünstigungen für Kredite aus den Eigenmitteln der Bank geschehen. Die Zinsvergünstigung beläuft sich auf 3%.

Darlehen der Bank, für die Zinsvergünstigungen gewährt werden, lauten auf Euro und werden in Euro ausgezahlt. Der jeweilige Zinssatz wird bei jeder Auszahlung unter Berücksichtigung der finanziellen Natur der betreffenden Finanzierung festgesetzt; die Zinsvergünstigung für jede Auszahlung entspricht der Hälfte des Zinssatzes für die betreffende Auszahlung, wobei diese Vergünstigung den Nominalsatz von 3 % nicht überschreiten darf.

(2) Zuschüsse können genutzt werden, um Aktivitäten, Projekte oder Programme, die dem Erreichen der in Artikel 2 definierten Ziele dienen, ganz oder teilweise zu finanzieren. Der Umfang der Finanzierung von Aktivitäten, Projekten oder Programmen durch Zuschüsse hängt auch davon ab, inwieweit mit dem Zuschuß ein Mittelrückfluß bewirkt werden kann. Die Bereitstellung von Finanzmitteln für den Privatsektor hat im allgemeinen zu Marktbedingungen zu erfolgen, damit Marktverzerrungen auf den lokalen Finanzmärkten so weit wie möglich vermieden werden.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die Finanzierungsabkommen und die sich daran anschließenden Verträge sehen insbesondere eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission (u. a. durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)) einschließlich Kontrollen vor Ort und Überprüfungen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96(1) sowie Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchzuführen sind. Die Kommission trifft Maßnahmen gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95(2) zu gewährleisten.

Der Rechnungshof kontrolliert die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, deren Verwaltung der Bank obliegt, nach Modalitäten, die von der Kommission, der Bank und dem Rechnungshof gemeinsam festgelegt werden.

(4) Risikokapital wird vorrangig zur Bereitstellung von Eigenmitteln oder ähnlichen Mitteln für (private oder gemischte) Unternehmen des Produktivsektors verwendet; insbesondere wurden dabei diejenigen Unternehmen berücksichtigt, in denen natürliche oder juristische Personen aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und aus Drittländern oder Gebieten des Mittelmeerraums assoziiert sein können.

Risikokapital wird in erster Linie zur Festigung des privaten Sektors verwendet, und zwar insbesondere zur Stärkung des Finanzsektors in den MEDA-Ländern. Dabei ergibt sich ein klarer Zusatznutzen dadurch, dass Finanzprodukte und Bedingungen bereitgestellt werden, die vor Ort nicht verfügbar sind.

Das von der Bank gewährte und verwaltete Risikokapital kann insbesondere bereitgestellt werden in Form von

a)
nachgeordneten Darlehen, die, gegebenenfalls einschließlich der Zinsen, erst nach Tilgung der übrigen Bankkredite zurückgezahlt werden müssen;
b)
bedingten Darlehen, deren Rückzahlung oder Laufzeit davon abhängt, inwieweit die bei Gewährung des Kredits festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;
c)
zeitweiligen Minderheitsbeteiligungen im Namen der Gemeinschaft am Kapital von in den Drittländern oder Gebieten des Mittelmeerraums ansässigen Unternehmen;
d)
Finanzierung von Beteiligungen in Form bedingter Darlehen, die Mittelmeerpartnern oder — mit deren Zustimmung — Unternehmen dieser Mittelmeerpartner direkt oder über deren Finanzinstitute gewährt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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