Artikel 5 VO (EG) 96/1488

(1) Die nach dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen werden insbesondere unter Berücksichtigung der Prioritäten der Empfänger, der Entwicklung ihres Bedarfs und ihrer Aufnahmefähigkeit sowie der Fortschritte in der Strukturreform ausgewählt.

Grundlage der Auswahl ist ferner eine Bewertung der Aussichten, mit diesen Maßnahmen die mit der Gemeinschaftsunterstützung angestrebten Ziele zu erreichen, gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Kooperations- oder Assoziierungsabkommen.

(2) In Verbindung mit der Bank werden auf nationaler und regionaler Ebene Strategiepapiere für den Zeitraum 2000-2006 ausgearbeitet. Sie dienen der Festlegung der langfristigen Ziele der Zusammenarbeit und der Ermittlung der vorrangigen Maßnahmenbereiche. Zu diesem Zweck werden alle einschlägigen Bewertungen gebührend berücksichtigt, wird von einer problembezogenen Analyse ausgegangen und werden bereichsübergreifende Themen einbezogen. Soweit dies möglich ist, werden Referenzkriterien für die Durchführung ausgearbeitet, damit leichter beurteilt werden kann, inwieweit die Kooperationsziele erreicht worden sind. Die Strategiepapiere werden angepasst, wenn unvorhersehbare Umstände dies erfordern oder die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 15 Absatz 4 dies ratsam erscheinen lassen.

(3) Die nationalen und regionalen Dreijahres-Richtprogramme beruhen auf den entsprechenden Strategiepapieren. Sie werden in Verbindung mit der Bank auf nationaler und regionaler Ebene aufgestellt und können eine Aufgliederung der Zinsvergünstigungen bzw. Risikokapitalmittel enthalten.

Die Programme tragen den mit den Mittelmeerpartnern festgelegten Prioritäten einschließlich der Ergebnisse des wirtschaftspolitischen Dialogs Rechnung.

Die Programme legen die wichtigsten Ziele, die Leitlinien und die vorrangigen Bereiche für die Unterstützung durch die Gemeinschaft in den in Anhang II Abschnitt II genannten Bereichen sowie die Indikatoren für die Bewertung der Programme fest. Sie enthalten Richtbeträge (insgesamt und aufgeschlüsselt nach vorrangigen Bereichen) und nennen die Kriterien für die Ausstattung des betreffenden Programms.

Die Programme werden je nach Bedarf jährlich aktualisiert. Sie können unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen oder der Fortschritte der Mittelmeerpartner in Bezug auf Strukturreformen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung, industrielle Entwicklung und soziale Weiterentwicklung bzw. der Ergebnisse der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen der neuen Assoziierungsabkommen geändert werden. Diese Programme beschreiben die von den Partnern in den vorrangigen Bereichen durchzuführenden Reformen und enthalten eine Bewertung der diesbezüglichen Fortschritte.

(4) Die Finanzierungspläne beruhen auf den in Absatz 3 genannten Richtprogrammen und werden in der Regel jährlich verabschiedet. Sie werden auf nationaler und regionaler Ebene in Verbindung mit der Bank aufgestellt. Projekte, die sich auf Zinsvergünstigungen beziehen, werden in die nationalen Finanzierungspläne einbezogen. Projekte, die sich auf Risikokapital beziehen, werden in die regionalen Finanzierungspläne einbezogen.

Die Pläne enthalten eine Aufstellung der zu finanzierenden Vorhaben. Jedes Vorhaben wird auf seine Finanzierungswürdigkeit als Einzelteil des Finanzierungsplans insgesamt geprüft. Die Pläne müssen ausreichend detaillierte Beschreibungen enthalten, damit sie nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 angenommen werden können.

(5) Die Kommission gewährleistet in Verbindung mit der Bank, dass die Planung der Maßnahmen betreffend Zinsvergünstigungen und Risikokapital die nationalen und regionalen Strategiepapiere, Richtprogramme und Finanzierungspläne ergänzt und auf diese abgestimmt ist. Die Bank gewährleistet in der Phase der Durchführung, dass die Maßnahmen mit dieser Verordnung und den in ihrem Rahmen getroffenen Entscheidungen in Einklang stehen.

Die Projekte betreffend Zinsvergünstigungen werden von der Kommission in der Regel auf Vorschlag der Bank gegebenenfalls in die nationalen Finanzierungspläne eingebunden.

Die Projekte betreffend Risikokapital werden von der Kommission auf Vorschlag der Bank gegebenenfalls in einen regionalen Finanzierungsplan eingebunden. Die Projekte erhalten die Form einer Risikokapitalfazilität, die in einer Zuweisung für Risikokapitalfinanzierungen für einen Mehrjahreszeitraum besteht.

(6) Die Finanzierungsbeschlüsse werden auf der Grundlage des entsprechenden Richtprogramms gefasst, sofern die Projekte nicht Teil eines Finanzierungsplans sind.

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