Artikel 4 VO (EG) 96/1488

(1) Die Kommission gewährleistet in Verbindung mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines regelmäßigen gegenseitigen Informationsaustauschs — auch vor Ort — vor allem über die Strategiedokumente, die nationalen Richtprogramme, die jährlichen Finanzierungspläne sowie die Vorbereitung und die Überwachung der Durchführung der Projekte eine wirksame Koordinierung der von der Gemeinschaft — einschließlich der Europäischen Entwicklungsbank (nachstehend „Bank” genannt) — und den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Unterstützung, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Kooperationsprogramme zu verbessern. Darüber hinaus fördert die Kommission die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstituten, den Kooperationsprogrammen der Vereinten Nationen und anderen Gebern. Für die Einzelheiten der Koordinierung vor Ort werden Leitlinien festgelegt, die von dem in Artikel 11 genannten Ausschuss gebilligt werden.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen können von der Gemeinschaft entweder allein oder in Form einer Kofinanzierung mit den Partnern im Mittelmeerraum selbst oder mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Bank einerseits beziehungsweise mit Drittländern oder multilateralen Einrichtungen andererseits finanziert werden. Die Kommission fördert gegebenenfalls solche Kofinanzierungen auf der Grundlage eines frühzeitigen gegenseitigen Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten.

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