Artikel 3 VO (EG) 96/1488
Diese Verordnung beruht auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die ein wesentliches Element der Verordnung sind und deren Verletzung die Annahme geeigneter Maßnahmen rechtfertigt.
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